Wirtschaftsstrafrecht

Was genau unter dem Begriff des „Wirtschaftsstrafrechts“ zu verstehen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Ein kriminalistisch-prozessualer Ansatz stellt auf die Vorschrift des § 74c GVG ab und zählt zu den Wirtschaftsstraftaten alle Delikte, für die nach dieser Vorschrift im Rahmen der Zuständigkeit der Landgerichte eine besondere Zuständigkeit der „Wirtschaftsstrafkammer“ begründet ist. Das betrifft u. a. Straftaten nach

  • dem Aktiengesetz (AktG),
  • dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG),
  • dem Genossenschaftsgesetz (GenG),
  • dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG),
  • dem Handelsgesetzbuch (HGB),
  • der Insolvenzordnung (InsO),
  • dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG),
  • dem Umwandlungsgesetz (UmwG),
  • dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
  • dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG),

und folgende Delikte:

  • Betrug (§ 263 StGB),
  • Computerbetrug (§ 263a StGB),
  • Subventionsbetrug (§ 264 StGB),
  • Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB),
  • Untreue (§ 266 StGB),
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB),
  • Insolvenzstraftaten: Bankrott (§ 283 StGB), Verletzung der Buchführungspflichten (§ 283b StGB), Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB),
  • Wucher (§ 291 StGB),
  • Straftaten gegen den Wettbewerb: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibung (§ 298 StGB), Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB), Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB),
  • Korruptionsdelikte: Vorteilsnahme (§ 331 StGB), Bestechlichkeit (§ 332 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Bestechung (§ 334 StGB).
    Daneben ist die Wirtschaftsstrafkammer zuständig, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.

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