Beratung der Geschäftsleitung in der Krise

Das Insolvenzverfahren wird durch das Insolvenzgericht nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Wird eine juristische Person (z.B. GmbH) zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans (z.B. der GmbH-Geschäftsführer) unverzüglich einen Eröffnungsantrag zu stellen.

Sie sind nicht nur berechtigt, sondern gesetzlich dazu verpflichtet, nach Eintritt der Insolvenzreife für die von ihnen vertretene Gesellschaft einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird dieser Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt, droht den Geschäftsleitern neben umfangreicher zivilrechtlicher Haftung auch eine strafrechtliche Verfolgung (§ 15a InsO).

Mit meiner jahrelangen Erfahrung in diesem Bereich kann ich den Geschäftsleitern im Vorfeld der Insolvenz bei der Ermittlung der Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) behilflich sein, ihnen die für sie und das Unternehmen bestehenden Haftungsrisiken aufzeigen und ihnen sowohl bei der Beseitigung von Insolvenzgründen als auch – wenn dies nicht mehr vermeidbar ist – bei der Stellung form- und fristgerechter Insolvenzanträge behilflich sein.


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