Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Nach § 266a Abs. 1 StGB wird bestraft, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wird. Gerade im Vorfeld von Insolvenzen wird dieser Straftatbestand nicht selten verwirklicht.

Tauglicher Täter sind nur der Arbeitgeber und die nach § 266a Abs. 5 StGB gleichgestellten Personen (besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB). Bei juristischen Personen (z. B. GmbHG) und rechtsfähigen Personengesellschaften (z. B. GbR) besitzen die nach § 14 Abs. 1 StGB vertretungsberechtigten Personen (z. B. GmbH-Geschäftsführer, GbR-Gesellschafter) die Tätereigenschaft.

Im Anwendungsbereich des § 266a Abs. 1 StGB ist nur das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung strafbar. Zu ihnen zählen die Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit.

„Vorenthalten“ sind diese Beiträge, wenn sie zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht abgeführt werden, obgleich dem Täter dies möglich und zumutbar ist. Die Fälligkeit der Arbeitnehmeranteile tritt nach § 23 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des Beitragsmonats ein; Stundungen vor Fälligkeit sind aber möglich. Der Arbeitgeber ist nicht strafbar, wenn er ausnahmsweise aufgrund einer rechtfertigenden Pflichtenkollision die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer unterlässt.

Die spätere insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit (§§ 129 ff. InsO) gegenüber der Einzugsstelle lässt die Abführungspflicht des Arbeitgebers hingegen unberührt.
Unter den Voraussetzungen des § 266a Abs. 2 StGB ist auch das Nichtabführen der Arbeitgeberanteile strafbar. Hier ist jedoch stets ein Täuschungselement erforderlich. Die bloße Nichtzahlung führt – im Gegensatz zu den Fällen des § 266a Abs. 1 StGB – nicht zur Strafbarkeit.


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