Verletzung der Buchführungspflicht

§ 283b StGB sanktioniert Verstöße gegen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften außerhalb einer Krise. Die Norm ist als Auffangtatbestand zu § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB vorgesehen. Die einzelnen Tatbestandsvarianten sind weitgehend identisch mit den dort beim Tatbestand des Bankrotts geregelten Tathandlungen.

Nach § 283b Abs. 3 StGB gilt § 283 Abs. 6 StGB entsprechend, d.h. auch bei der Verletzung der Buchführungspflicht ist objektive Bedingung der Strafbarkeit, dass der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.


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