Steuerhinterziehung

Nach § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) wird wegen Steuerhinterziehung bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Nr. 1), die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (Nr. 2) oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt (Nr. 3) und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Der Versuch ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO). Da bereits die verspätete Abgabe der Steuererklärung unter § 370 AO fällt, wird der Straftatbestand gerade in im Vorfeld von Insolvenzen nicht selten verwirklicht. Nach der Insolvenzeröffnung ist der Insolvenzverwalter berechtigt und verpflichtet, die Steuererklärungen anzufertigen und einzureichen (§ 80 InsO i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 AO).

Fehlen – wie so häufig – bei dem späteren Insolvenzschuldner die finanziellen Mittel, um alle Gläubigerforderungen vollständig zu befriedigen, sind nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung die Steuerverbindlichkeiten zumindest prozentual in gleicher Weise zu befriedigen wie sonstige Gläubigerforderungen (Ausnahme: Lohnsteuer, die vollständig zu zahlen ist).


Wird Ihnen eine politisch motivierte Straftat vorgeworfen? Ich helfe Ihnen gern und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!