Insolvenzverschleppung

Wird eine juristische Person (z. B. eine GmbH) zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans (z. B. die GmbH-Geschäftsführer) oder die Abwickler (z. B. die Liquidatoren einer bereits aufgelösten GmbH) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15 Abs. 1 S. 1 InsO).

Das Gleiche gilt gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 InsO für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z. B. GmbH & Co. KG).

Wer die ihn danach treffende gesetzliche Insolvenzantragspflicht verletzt und einen gebotenen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, macht sich bei Vorsatz gemäß § 15a Abs. 4 InsO und bei Fahrlässigkeit nach § 15a Abs. 5 InsO wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Auch faktische Organpersonen (z.B. der faktische Geschäftsführer einer GmbH) sind taugliche Täter einer Insolvenzverschleppung.


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