Urkundendelikte (Urkundenfälschung)

Der dreiundzwanzigste Abschnitt des Besonderen Teils des StGB umfasst die Urkundendelikte (§§ 267 – 282 StGB). Der Begriff der Urkunde erfasst alle dauerhaft verkörperten Erklärungen, die einen bestimmten Aussteller erkennen lassen und zum Beweis über eine Tatsache geeignet sind. Nur bei öffentlichen Urkunden, die eine besondere Richtigkeitsgewähr besitzen, ist auch die Wahrheit des Erklärten geschützt (vgl. §§ 271, 278, 348 StGB). Bei allen anderen (nicht öffentlichen) Urkunden sind nur Manipulationen hinsichtlich der Identität des Ausstellers strafbar.

Den Grundtatbestand der Urkundendelikte bildet die Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Daneben sind zahlreiche weitere Urkundendelikte aufgeführt, beispielsweise die Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB), die Fälschung von technischen Aufzeichnungen (§ 268 StGB), von elektronisch gespeicherten Daten (§ 269 StGB) und von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB) sowie das Verändern von amtlichen Ausweisen (§ 273 StGB) und der Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB).


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