Straßenverkehrsdelikte

Die Straßenverkehrsdelikte (§§ 315 – 323c StGB) sind im achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelt und bilden dort einen Teilbereich der „gemeingefährlichen Delikte“.

Während die meisten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) bloße Ordnungswidrigkeiten sind, werden besonders gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) als Straftaten mit Freiheitsstrafe bedroht.

Strafrechtlich sanktioniert sind auch bestimmte besonders gefährliche Verkehrsverstöße wie beispielsweise die Nichtbeachtung der Vorfahrt und das falsche Überholen, sofern der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt und außerdem durch die Tat Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine Sache von bedeutendem Wert gefährdet (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Seit dem Jahr 2017 sind wegen der besonders hohen Unfallgefahr auch die Veranstaltung von unerlaubten Wettrennen mit Kraftfahrzeugen und die Teilnahme an solchen Rennen unter Strafe gestellt (§ 315d StGB).

Äußerst praxisrelevant ist das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr in fahruntüchtigem Zustand, insbesondere unter Alkoholeinfluss (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung wird ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille unwiderleglich vermutet, dass der Kraftfahrer fahruntüchtig ist. Bei geringeren Alkoholwerten muss die Fahruntüchtigkeit im Einzelfall anhand von Indizien (z. B. alkoholtypische Fahrfehler) festgestellt werden.

Das Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand ist auch dann strafbar, wenn niemand gefährdet wird und der Täter seine Fahruntüchtigkeit bei genügend sorgfältiger Selbstprüfung hätte erkennen können (§ 316 StGB). Ist der Fahrer so betrunken, dass seine Schuldfähigkeit nach § 20 StGB ausgeschlossen ist, kommt eine Strafbarkeit wegen Herbeiführung eines Vollrausches (§ 323a StGB) in Betracht.

Thematisch gehört auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort zu den Straßenverkehrsdelikten, obgleich sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, diesen Straftatbestand im siebten Abschnitt des besonderen Teils des StGB bei den Straftaten gegen die öffentliche Ordnung einzusortieren.

Im weiteren Sinne zählt auch der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) zu den Straßenverkehrsdelikten, obgleich es sich um ein besonderes Raubdelikt handelt. Strafbar ist schließlich auch die unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB).


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