Raub und Erpressung

Der zwanzigste Abschnitt des Besonderen Teils des StGB enthält Vorschriften zum Raub und zur Erpressung (§§ 249 – 256 StGB). Der Räuber nimmt eine fremde bewegliche Sache unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder Verübung einer Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben in Zueignungsabsicht weg (§ 249 Abs. 1 StGB).

Demgegenüber verwirklicht den Tatbestand der Erpressung derjenige, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (§ 253 Abs. 1 StGB).

In der kriminologischen Wirklichkeit liegen beide Straftaten nahe beisammen, wie sich insbesondere in der gesetzlichen Mischform der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) zeigt. Nach der Rechtsprechung besteht der wesentliche Unterschied darin, dass der Räuber die fremde Sache selbst wegnimmt, während der Erpresser sich den Vermögensgegenstand von dem Opfer geben lässt.

Der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB) ist ein raubähnliches Sonderdelikt, das zwischen der Vollendung und der Beendigung eines Diebstahls verwirklicht werden kann und ebenso wie § 249 StGB das Eigentum und die Willensfreiheit schützt. Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) ist als Sonderdelikt konzipiert und bei den Straßenverkehrsdelikten eingeordnet, obgleich es sich der Sache nach um ein Raubdelikt handelt.


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