Aussagedelikte und falsche Verdächtigung

Der neunte Abschnitt des Besonderen Teils des StGB enthält die Aussagedelikte (§§ 153 – 163 StGB). Die dort aufgeführten Taten beeinträchtigen das Interesse daran, dass Entscheidungen der Gerichte auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage ergehen. Dafür ist es notwendig, dass Zeugen und Sachverständige vor Gericht und in vergleichbaren Situationen die Wahrheit bekunden.

Aus diesem Grund sind die vorsätzliche Falschaussage vor Gericht ohne Vereidigung (§ 153 StGB), der Meineid (§ 154 StGB) und die bloß fahrlässige Falschaussage unter Eid (§ 161 StGB) unter Strafe gestellt.

In engem sachlichen Zusammenhang mit den Aussagedelikten steht die im zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelte falsche Verdächtigung (§ 164 StGB). Mit dem Straftatbestand der falschen Verdächtigung wird allerdings nicht nur die staatliche Rechtspflege geschützt; der Tatbestand dient auch dem Schutz der individuellen Interessen des zu Unrecht Verdächtigten.


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