Insolvenzstrafrecht

Das Insolvenzstrafrecht vereint in besonderem Maße gesetzliche Vorschriften aus unterschiedlichen Rechtsgebieten. Nur ein Verteidiger, der die besonderen Schnittstellen zwischen dem Straf-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht beherrscht, kann Beschuldigte in diesen besonders gelagerten Strafverfahren bestmöglich verteidigen.

Dies liegt namentlich daran, dass die einschlägigen Straftatbestände zivilrechtliche Tatbestandsvoraussetzungen aufweisen, etwa das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO).

Grundsätzlich lassen sich Insolvenzstraftaten im engeren Sinne und Insolvenzstraftaten im weiteren Sinne unterscheiden. Zu den Insolvenzstraftaten i.e.S. zählen die im Strafgesetzbuch (StGB) normierten „Insolvenzstraftaten“, also der Bankrott (§ 283 StGB), die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und die Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB). Daneben gehört auch die in der Insolvenzordnung (InsO) geregelte Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO) zu den Insolvenzstraftaten i.e.S.

Insolvenzstraftaten i.w.S. stellen alle allgemeinen Straftatbestände dar, die im Zusammenhang mit einer bevorstehenden oder eingetretenen Insolvenz zum Nachteil von Gläubigern, Staat oder Dritten begangen werden. Besondere Relevanz haben der Betrug (§ 263 StGB), der Kreditbetrug (§ 265b StGB), die Untreue (§ 266 StGB) und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie – außerhalb des StGB – die Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

Innerhalb des Wirtschaftsstrafrechts habe ich mich auf die vorgenannten Delikte spezialisiert. Als Strafverteidiger stehe ich in diesen Bereich für die Interessen der Beschuldigten ein.