D & O-Versicherung (Geschäftsführer)

Die Haftung von Gesellschaftsorganen stellt einen Kernbereich meiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit dar. Dabei ergeben sich insbesondere Schnittstellen zwischen dem Gesellschaftsrecht, dem Insolvenzrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht sowie in Teilen auch des Versicherungsrechts. Nur wer sich in allen diesen Teilrechtsgebieten gut auskennt, wird Sie kompetent unterstützen können.

Oftmals verwirklichen sich Haftungstatbestände im Vorfeld einer Unternehmensinsolvenz. Im eröffneten Insolvenzverfahren werden die Geschäftsführer durch den Insolvenzverwalter in Anspruch genommen, etwa wegen verspäteter Insolvenzantragstellung. Dann stellt sich sowohl aus der Sicht des Insolvenzverwalters als auch aus derjenigen des in Anspruch genommenen Organs die Frage nach dem Vorhandensein einer D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, auch Organhaftpflichtversicherung oder Manager-Haftpflichtversicherung genannt) und der Einstandspflicht des Versicherers.

Eine kompetente Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist dann unumgänglich. Ich verfüge in diesem Bereich über besondere Erfahrung aus zahlreichen außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen für und gegen Insolvenzverwalter. Gerne stehe ich mit dieser besonderen Expertise auch Ihnen zur Verfügung.