Straftaten im Amt

Der dreißigste und letzte Abschnitt des Besonderen Teils des StGB enthält die Straftaten im Amt (§§ 331 – 358 StGB). Die meisten der in diesem Gesetzesabschnitt geregelten Straftaten können nur von bestimmten Amtsträgern begangen werden (sog. Sonderdelikte).

Im Mittelpunkt stehen die Korruptionsdelikte, also die Vorteilsnahme (§ 331 StGB) und die Bestechlichkeit (§ 332 StGB) auf der Seite des Amtsträgers einerseits und die Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und die Bestechung (§ 334 StGB) andererseits.

Ergänzt werden diese Korruptionsdelikte durch Vorschriften, mit denen typische Verfehlungen von Amtsträgern unter Strafe gestellt sind; zu nennen sind die Rechtsbeugung (§ 339 StGB), die Aussageerpressung (§ 343 StGB) und die Verletzung von Dienst- und Steuergeheimnissen (§§ 353b, 355 StGB). Ebenfalls im dreißigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelt ist der Parteiverrat (§ 356 StGB), ein Sonderdelikt für Rechtsanwälte.


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