Freiheitsdelikte

Der achtzehnte Abschnitt des Besonderen Teils des StGB enthält die Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 – 241a StGB). Zentrale Tatbestände sind die Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB) und die Bedrohung eines Anderen mit der Begehung eines Verbrechens (§ 241 StGB). Die Nachstellung, also das beharrliche persönliche, telefonische oder elektronische Eindringen in den Privatbereich eines Anderen („Stalking“), ist gesondert unter Strafe gestellt (§ 238 StGB).


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