Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

Die Abschnitte sechs und sieben des Besonderen Teils des StGB (§§ 111 – 145d StGB) enthalten „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“. Hierzu zählen unter anderem Straftaten gegen spezifische amtliche Interessen. Zu nennen sind beispielhaft der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), die Amtsanmaßung (§ 132 StGB), der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a StGB), der Verwahrungsbruch (§ 133 StGB), der Verstrickungsbruch (§ 136 StGB), der Missbrauch von Notrufen (§ 145 StGB) und das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB).

Besonderes Augenmerk verlangt auch die Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB): Obgleich das deutsche Strafrecht keine Verpflichtung für jedermann zur Strafanzeige kennt, ist strafbar, wer es unterlässt, den Bedrohten oder die Polizei zu warnen, wenn er vom Bevorstehen einer der in § 138 StGB im einzelnen aufgeführten Straftaten glaubhaft Kenntnis erlangt hat.

Rein privaten Interessen dienen die ebenfalls im Abschnitt der Straftaten gegen die öffentliche Ordnung einsortierten Tatbestände des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) und der Verkehrsunfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB). Das Verbot, sich nach einem Unfall vom Unfallort zu entfernen, soll entgegen einer landläufigen Vermutung nicht etwa die leichtere Bestrafung von Verkehrsstraftaten fördern, sondern dient allein der Durchsetzung zivilrechtlicher Ersatzansprüche von Personen, die durch den Unfall verletzt oder sonst geschädigt wurden.


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