Schuldnerbegünstigung

§ 283d StGB ergänzt den Bankrott in der Tatbestandsvariante des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB für den Fall, dass nicht der in der Krise Befindliche selbst, sondern ein außenstehender Dritter für ihn handelt. § 283d StGB ist – im Gegensatz zu § 283 StGB – kein Sonderdelikt, d.h. jedermann ist tauglicher Täter.

Wegen Schuldnerbegünstigung wird gemäß § 283d Abs. 1 StGB bestraft, wer in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder nach Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer anderen den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.

Bereits der Versuch ist strafbar (§ 283d Abs. 2 StGB). Die Tat ist nur strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist (§ 283d Abs. 4 StGB, objektive Strafbarkeitsbedingung).


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