Gläubigerbegünstigung

Nach § 283c Abs. 1 StGB macht sich wegen Gläubigerbegünstigung strafbar, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat (sog. inkongruente Deckung, vgl. § 131 InsO), und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt.

Bereits der Versuch ist strafbar (§ 283c Abs. 2 StGB). Nach § 283c Abs. 3 StGB gilt § 283 Abs. 6 StGB entsprechend, d.h. auch bei der Gläubigerbegünstigung ist objektive Bedingung der Strafbarkeit, dass der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.


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