Bankrott

§ 283 StGB stellt acht unterschiedliche Bankrotthandlungen unter Strafe. Während die Nummern 1 bis 4 sowie 8 des Absatzes 1 Vermögensdelikte enthalten, haben die Nr. 5 bis 7 – ebenso wie § 283b StGB – Buchführungs- und Bilanzverstöße zum Gegenstand.

§ 283 Abs. 1 StGB enthält abstrakte Gefährdungsdelikte, d.h. es reicht für die Tatbestandserfüllung aus, dass der Täter vorsätzlich eine der aufgeführten Bankrotthandlungen vorgenommen hat.

Demgegenüber ist § 283 Abs. 2 StGB als Erfolgsdelikt ausgestaltet, bei dem durch die Tathandlung der Erfolg, d.h. die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorsätzlich herbeigeführt wird. Der Versuch ist strafbar (§ 283 Abs. 3 StGB).

§ 283 Abs. 4 StGB enthält Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen und erfasst Fälle, in denen der Täter entweder in den Fällen des § 283 Abs. 1 StGB die eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder die Überschuldung (§ 19 InsO) fahrlässig nicht erkennt (Nr. 1) oder in den Fällen des § 283 Abs. 2 StGB die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung leichtfertig verursacht hat.

§ 283 Abs. 5 StGB ist als reines Fahrlässigkeitsdelikt ausgestaltet, bei dem auch die Tathandlung nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig begangen wird. In allen Varianten des § 283 StGB ist die Tat nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat – gemeint ist eine Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO – oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag gemäß § 26 InsO mangels Masse abgewiesen worden ist (§ 283 Abs. 6 StGB, objektive Strafbarkeitsbedingung).


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