Tötungsdelikte

Im sechzehnten Abschnitt des Besonderen Teils widmet sich das StGB den Straftaten gegen das Leben (§§ 211 – 222 StGB). Der „Durchschnittsfall“ der vorsätzlichen Tötung ist in § 212 StGB erfasst und wird als Totschlag bezeichnet. Bei nur fahrlässiger Tötung ist der Strafrahmen deutlich geringer (§ 222 StGB). Verwirklicht der vorsätzlich agierende Täter wenigstens eines der neun sog. Mordmerkmale, wird der Totschläger zum Mörder und wird zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft (§ 211 StGB).

Auch die Tötung auf Verlangen ist unter Strafe gestellt (§ 216 StGB); das Verlangen des Getöteten wirkt nur strafmildernd, nicht strafausschließend. Aus § 216 StGB folgt, dass auch die einverständliche aktive Sterbehilfe (sog. Euthanasie) durch gezieltes täterschaftliches Töten selbst bei aussichtloser Prognose und schweren Leiden bestraft wird.

Demgegenüber bleibt die indirekte Sterbehilfe, bei der durch Verabreichung schmerzlindernder Medikamente als Nebenfolge eine Lebensverkürzung eintritt, im Ergebnis straffrei, wobei die Grenzen zur direkten (aktiven) Sterbehilfe fließend und die Begründung für die Straffreiheit mannigfaltig sind. Seit 2015 ist auch die Förderung der Selbsttötung in § 217 StGB unter Strafe gestellt.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist im Grundsatz ebenfalls strafbar; er kann ausnahmsweise nur dann straffrei sein, wenn er von einem Arzt innerhalb einer Frist von zwölf Wochen seit der Empfängnis vorgenommen wird, nachdem sich die Schwangere in einer anerkannten Beratungsstelle über die bestehenden Hilfsmöglichkeiten hat beraten lassen (§§ 218, 218a, 219 StGB).


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