Straftaten gegen die Umwelt

Der neunundzwanzigste Abschnitt des Besonderen Teils des StGB enthält die Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 – 330d StGB). Geschützt sind bestimmte Umweltgüter (Gewässer, Boden, Luft) und Menschen, die der Gesetzgeber vor übermäßigem Lärm (§ 325a StGB) und vor Gefährdungen durch unsachgemäß entsorgte gefährliche Abfälle und Gifte (§§ 326, 330a StGB) bewahren will.

Bei all diesen Delikten geht es nicht um den Schutz der Umweltgüter als solcher, sondern um die Erhaltung gesunder und natürlicher Lebensbedingungen für den Menschen. Regelmäßig hängt die Strafbarkeit davon ab, ob der Täter die verwaltungsrechtlichen Vorgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes nicht eingehalten hat („Verwaltungsrechtsakzessorietät“).


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