Straftaten gegen den Wettbewerb
Der sechsundzwanzigste Abschnitt des Besonderen Teils des StGB umfasst die Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 – 301 StGB). Unter Strafe gestellt sind wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) und die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen (§§ 299 – 300 StGB).