Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich

Der fünfzehnte Abschnitt des Besonderen Teils des StGB enthält strafbare Verletzungen verschiedener Aspekte der Privatsphäre (§§ 201 – 206 StGB). Hierzu zählen das unerlaubte Abhören oder Aufzeichnen nichtöffentlicher Gespräche (§ 201 StGB), das Eindringen in die Privatsphäre zur Kenntnisnahme privater Schriftstücke (§ 202 StGB), das unbefugte Offenbaren von Privatgeheimnissen durch Angehörige bestimmter zur Verschwiegenheit verpflichteter Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte) sowie durch Beratungsstellen, öffentliche Bedienstete und Datenschutzbeauftragte (§ 203 StGB) und die Verletzung des Postgeheimnisses (§ 206 StGB).

Auch neue Formen der Verletzung der Privatsphäre, etwa das Ausspähen computergespeicherter Daten („Hacking“, § 202a StGB) und das Ermitteln von Passwörtern („Phishing“, § 202c StGB) ist unter Strafe gestellt.


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