Strafbarer Eigennutz
Im fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB (§§ 284 – 297 StGB) sind unter der amtlichen Überschrift „Strafbarer Eigennutz“ Delikte mit unterschiedlichster Schutzrichtung zusammengefasst.
Praktische Relevanz haben dabei insbesondere das Vereiteln der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB), die Pfandkehr (§ 289 StGB), der unbefugte Gebrauch von Pfandsachen (§ 290 StGB) und der Wucher (§ 291 StGB).