Sachbeschädigung

Im siebenundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB widmet der Gesetzgeber der Sachbeschädigung einen eigenen Gesetzesabschnitt (§§ 303 – 305a StGB). Wegen Sachbeschädigung wird bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB).

Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert (§ 303 Abs. 2 StGB). Auf diese Weise soll das Verunstalten von Gebäuden und Verkehrsmitteln durch Graffiti strafrechtlich erfasst werden.

Auch die Datenveränderung (§ 303a StGB), die Computersabotage (§ 303b StGB) und das Zerstören von Bauwerken und wichtiger Arbeitsmittel (§§ 305, 305a StGB) sind unter Strafe gestellt.


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