Politisches Strafrecht

Die ersten fünf Abschnitte des Besonderen Teils des StGB (§§ 80 – 109k StGB) widmen sich dem „politischen Strafrecht“. Gemeint sind Straftaten, die sich unmittelbar gegen die Interessen des Staates richten.

Hierzu zählen beispielsweise gewaltsame Angriffe auf den Bestand oder die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslandes (Hochverrat gegen Bund und Land, §§ 81, 82 StGB), bestimmte Angriffe auf das Funktionieren der Landesverteidigung (§§ 94, 98, 99, 109f StGB), die Nötigung von Verfassungsorganen (§§ 105 – 106b StGB) und verbotene Eingriffe in Wahlen (§§ 107 – 108d StGB).

In diesem Kontext sind auch die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern unter Strafe gestellt (§ 108e StGB). Auf die Bedrohung durch den Terrorismus hat der deutsche Gesetzgeber dadurch reagiert, dass er die Vorbereitung einer schweren terroristischen Straftat (§§ 89a, 89b StGB) und die Anleitung zu ihrer Begehung (§ 91 StGB) unter Strafe gestellt hat.

Daneben werden seit 2015 das Sammeln und das Zurverfügungstellen von Vermögenswerten für eigene oder fremde terroristische Straftaten gesondert sanktioniert (§ 89c StGB).


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