Insolvenzstraftaten
Im vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB (§§ 283 – 283d StGB) sind mit dem Bankrott (§ 283 StGB), der Verletzung von Buchführungspflichten (§ 283a StGB), der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und der Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) „die“ Insolvenzstraftaten geregelt. Tatsächlich umfasst das Insolvenzstrafrecht, dem hier ein besonderer Abschnitt gewidmet ist, aber noch deutlich mehr Straftatbestände.