Geld- und Wertzeichenfälschung

Im achten Abschnitt des Besonderen Teils widmet sich das StGB der Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 – 152b StGB). Diese Straftatbestände unterliegen einem stetigen Wandel und müssen immer wieder an die neuen Entwicklungen des Zahlungsverkehrs angepasst werden. Unter Strafe gestellt sind nicht nur das Herstellen und Verbreiten von gefälschtem Geld (§§ 146, 147 StGB), sondern auch als Vorbereitungshandlung das Herstellen und Verwahren von Vorrichtungen, die zur Geldfälschung geeignet sind (§ 149 StGB).

Mit den Regelungen über die Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Kreditkarten (§§ 152a, 152b StGB) werden die heute gängigen Formen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gegen Fälschungen geschützt. Ergänzt wird die Sicherung des Zahlungsverkehrs durch die Strafbarkeit der missbräuchlichen Verwendung echter Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB).


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