Diebstahl und Unterschlagung

Der neunzehnte Abschnitt des Besonderen Teils des StGB enthält Vorschriften zum Diebstahl und zur Unterschlagung (§§ 242 – 248c StGB). Der Diebstahl (§ 242 StGB) ist die bedeutendste Straftat gegen das Eigentum. Geschütztes Rechtsgut ist neben dem Eigentum auch der sog. Gewahrsam.

Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gegen den Willen des Berechtigten. Er setzt die Absicht voraus, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Unterschlagung (§ 246 StGB) ist ein allgemeines (subsidiäres) Zueignungsdelikt und erfasst als Auffangtatbestand alle Formen rechtswidriger Zueignungen fremder Sachen, die nicht einen mit schwererer Strafe bedrohten eigenständigen Straftatbestand verwirklichen.

Der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) und die Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB) sind gesondert unter Strafe gestellt.


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