Brandstiftung

Im achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB sind „gemeingefährliche Delikte“ zusammengefasst (§§ 306 – 323c StGB). An ihrer Spitze steht die Brandstiftung (§ 306 StGB), bei der es sich um eine spezielle Form der Sachbeschädigung mit besonderem Gefahrenpotential handelt.

Gefahren für die Allgemeinheit werden beispielsweise auch durch die Herbeiführung von Sprengstoffexplosionen (§ 308 StGB) und Überschwemmungen (§ 313 StGB) sowie die Vergiftung des Trinkwassers (§ 314 StGB) erzeugt.

Ebenfalls im achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelt sind die Straßenverkehrsdelikte, denen hier wegen ihrer besonderen Praxisrelevanz aber ein eigener Darstellungsabschnitt gewidmet wird.


Wird Ihnen eine politisch motivierte Straftat vorgeworfen? Ich helfe Ihnen gern und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!