Betrug und Untreue

Der zweiundzwanzigste Abschnitt des Besonderen Teils des StGB enthält Delikte gegen das Vermögen (§§ 263 – 266b StGB). Die Kerntatbestände sind dabei der Betrug (§ 263 StGB) und die Untreue (§ 266 StGB).

Beim Betrug (§ 263 StGB) nimmt veranlasst der Täter das Opfer durch eine Täuschung zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung, mit der sich das Opfer selbst einen Vermögensnachteil zufügt. Wird kein Mensch, sondern ein Computer „getäuscht“, kommt ein Computerbetrug (§ 263a StGB) in Betracht.

Für bestimmte Bereiche hat der Gesetzgeber sog. Vorfeld-Tatbestände geschaffen, bei denen schon die Täuschungshandlung selbst ohne Rücksicht auf ihren Erfolg unter Strafe gestellt ist. Zu nennen sind der Subventionsbetrug (§ 264 StGB), der Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) und der Kreditbetrug (§ 265b StGB).

Im Jahre 2017 wurden mit dem Sportwettbetrug (§ 265c StGB) und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe (§ 265d StGB) zwei neue Straftatbestände eingeführt, die die Verfälschung der Ergebnisse sportlicher Wettbewerbe mit wirtschaftlicher Bedeutung verhindern sollen.

Bei der Untreue (§ 266 StGB) schädigt der Täter das Vermögen eines Anderen dadurch, dass er von der ihm eingeräumten Möglichkeit, über dessen Vermögen zu verfügen, in sachwidriger Weise Gebrauch macht. § 266 Abs. 1 StGB enthält zwei voneinander zu unterscheidende Tatbestände, nämlich den Missbrauchstatbestand und den Treubruchtatbestand.

Der speziellere Missbrauchstatbestand erfasst Fälle, in denen dem Täter eine rechtliche Befugnis eingeräumt ist, nach außen rechtswirksam über fremdes Vermögen zu verfügen bzw. einen anderen zu verpflichten. Diese rechtliche Vertretungsmacht muss der Täter „missbrauchen“, d. h. er muss die ihm im Innenverhältnis gesetzten Schranken überschreiten und dabei im Außenverhältnis den Treugeber rechtlich wirksam binden und dadurch schädigen. Der Täter handelt also intern pflichtwidrig, extern aber gleichwohl wirksam.

Beim weiter gefassten Treubruchtatbestand verletzt der Täter – ebenso wie beim Missbrauchstatbestand – eine als Hauptpflicht mit selbständigem Ermessensspielraum ausgestaltete Vermögensbetreuungspflicht und fügt dem Opfer hierdurch einen Vermögensnachteil zu. Beide Tatbestände der Untreue spielen insbesondere beim Umgang mit dem Vermögen von Kapitalgesellschaften durch deren Vorstände bzw. Geschäftsführer eine bedeutende Rolle und sich dementsprechend Bestandteil des Wirtschaftsstrafrechts.


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