Beleidigungsdelikte

Der vierzehnte Abschnitt des Besonderen Teils des StGB enthält die Beleidigungsdelikte (§§ 185 – 200 StGB). Im Zentrum steht die im Gesetz nicht näher definierte „Beleidigung“ (§ 185 StGB). Unter einer Beleidigung ist ein ehrverletzendes Werturteil oder eine gegenüber dem Betroffenen selbst geäußerte unwahre Tatsachenbehauptung zu verstehen.

Wird eine solche Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten oder öffentlich aufgestellt, liegt eine Verleumdung (§ 187 StGB) oder, sofern der Täter hinsichtlich der Unwahrheit nicht vorsätzlich agiert, eine üble Nachrede (§ 186 StGB) vor.


Wird Ihnen eine politisch motivierte Straftat vorgeworfen? Ich helfe Ihnen gern und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!