Begünstigung, Strafvereitelung, Hehlerei und Geldwäsche

Im einundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB (§§ 257 – 262 StGB) hat der Gesetzgeber Straftatbestände zusammengefasst bei denen der Täter einem anderen, der ein Straftat (die Vortat) begangen hat, in unerlaubter Weise Hilfe leistet (sog. Anschlussdelikte).

Dies kann dadurch geschehen, dass der Täter dem Vortäter die Vorteile aus der Tat sichert (Begünstigung, § 257 StGB), oder dadurch, dass er die Beute für den Vortäter weiterverkauft (Hehlerei, § 259 StGB). Eine weitere Form der unerlaubten Unterstützung des Vortäters ist die Strafvereitelung (§ 258 StGB), durch die der Täter verhindert oder erheblich verzögert, dass der Vortäter seiner verdienten Strafe zugeführt wird.

Das umfassendste Anschlussdelikt ist die Geldwäsche (§ 261 StGB), die im Gegensatz zu den anderen Anschlussdelikten nicht nur vorsätzlich, sondern auch bloß „leichtfertig“ verwirklicht werden kann.


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